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Handyverbot
Seit dem 1. April 2003 ist das Handyverbot am Steuer in Kraft.

Folgendes ist VERBOTEN:
- Grundsätzlich das telefonieren mit einem Handy während der Fahrt ohne eine Freisprecheinrichtung, Spracherkennung oder per Lenkradtasten
- Nicht nur das telefonieren mit einem Handy, sondern auch das benutzen anderer vorhandenen Handy Funktionen wie der Wählvorgang, das Versenden von Nachrichten oder das Abrufen von WAP-Seiten
- Auch das Telefonieren mit einem Handy im Stau bei laufendem Motor. Selbst, wenn Sie die Handbremse angezogen haben
Folgendes ist ERLAUBT:
- Das Telefonieren mit einem Handy im Stau, wenn Sie den Motor abgestellt haben und der Wagen nicht rollt
- Die Eingabe einer Kurzwahl in ein fest installiertes Gerät. Gleiches gilt für die Anwahl durch die Lenkradtasten oder Spracherkennung
- Schließlich auch das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt, wenn Sie über eine Freisprecheinrichtung verfügen
Handyverbot gilt auch für Radfahrer
- Verboten ist für Radfahrer das Telefonieren mit einem Handy während der Fahrt
- Erlaubt ist das Handytelefonat für Radfahrer nur, wenn das Fahrrad eine Freisprecheinrichtung hat
Bußgelder: (gültig ab 01.04.04)
Ausland
Wenn Sie mit dem eigenen PKW in den Urlaub fahren, sollten Sie sich über die gesetzlichen Regelungen für das telefonieren am Steuer Gedanken machen. Denn wie auch in Deutschland gilt in vielen Urlaubsländern ein Handy-Verbot am Steuer. Das telefonieren mit dem Handy ist dort, wie auch hier, nur mit einer Freisprecheinrichtung erlaubt. Informieren Sie sich beim ADAC !
Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann im Ausland richtig teuer werden. Bis zu 500 Euro können fällig werden, wenn man Sie beim telefonieren mit dem Handy während der Fahrt erwischt.
Aber auch wenn die Handy-Nutzung am Steuer nicht strafrechtlich verfolgt wird, drohen im Falle eines Unfalls für telefonieren während der Fahrt erhebliche Strafen. Wer am Steuer mit dem Handy telefoniert und unsicher fährt oder den Verkehr gefährdet, muss auch ohne ausdrückliches Handyverbot mit empfindlichen Strafen rechnen.
Handyverbot für Fahranfänger in der Probezeit
In der Fahrschule taucht immer wieder die Frage auf, wie sich ein Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer, das seit 1. April mit 40 Euro und einem Punkt in Flensburg geahndet wird, auf den Führerschein auf Probe auswirkt. Es liegt hinsichtlich der Fahrerlaubnis auf Probe ein so genannter "B“-Verstoß gemäß Anlage 12 FeV vor, da eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG begangen worden ist, die nicht in der Liste der "A“-Verstöße auftaucht. Bei einem einzigen Verstoß gegen das Handy-Verbot muss der Fahranfänger also nicht gleich zur Nachschulung.
"A" Verstöße:
- schwerwiegende Verstöße - ab dem ersten Delikt zur Nachschulung
"B" Verstöße:
- weniger schwerwiegende Verstöße - ab dem zweiten Delikt zur Nachschulung
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Zufriedene Führerscheinbesitzer




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